AGB

Allgemeines

Softmark entwickelt im Rahmen der Bioprogrammierung QR-Codes zur Ausleitung von informatorischen Störungen im menschlichen Organismus. Sowohl miasmatische als auch karmische Störungen können bei Kenntnis der jeweiligen Kausalitäten durch Invertierungen umprogammiert werden. Entsprechende Erfolge sind sowohl in einer Verbesserung der klinischen Symptomatik als auch der Ergebnisse im Rahmen der Analysen sog. Nicht-linearer-Systeme zu verifizieren.

Art und Umfang der Leistungen

Softmark überlässt dem Kunden einen personalisierten Medicode, der über einen Drucker durch den Kunden auszudrucken ist. Zum Medicode gehört eine elektronische Anleitungsdokumentation.

Nutzungsrechte

Der Käufer eines Medicodes ist berechtigt, den Code beliebig häufig ausdrucken und nach Anleitung entsprechend für sich anzuwenden. Übertragungen auf Fremdpersonen sind nicht zulässig und auch nicht sinnvoll, da es sich um einen personalisierten Medicode handelt.

Lieferung und Rügepflicht

Der Medicode wird dem Kunden zum Download und zusätzlich als mail im Anhang bereitgestellt.

Vergütung

Die Abrechnung von medicodes geschieht durch PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg.

Gewährleistung

An der QR-Codierung stehen Softmark Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr nach Lieferung.

Haftung

Softmark macht keine Heilversprechen und ersetzt keine ärztliche Behandlung. Der Einsatz von QR-Heilungscodierungen sollte nach Möglichkeit in Absprache mit dem behandelnden Arzt und unter Umständen ergänzend zu einer ärztlichen Behandlung durchgeführt werden.

Softmark haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie für Personenschäden, schwerwiegendes Organisationsverschulden und nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Regelungen.

Softmark haftet im übrigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für leichte Fahrlässigkeit und auch nur dann, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Die Haftung ist zudem im Einzelfall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des Lizenzentgeltes. Der Kunde wird Softmark darauf hinweisen, falls der vorhersehbare Schaden diese Summe übersteigt.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen von Softmark. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

Rechte Dritter

Softmark gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen sowie übermittelten Materialien und Daten keine Rechte Dritter verletzen.

Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag und die Übertragung dieses Vertrages insgesamt durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Softmark.

Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden gegen Ansprüche von Softmark aus diesem Vertrag oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Vertraulichkeit

Die Parteien werden alle Informationen, die sie oder von ihnen zur Vertragserfüllung herangezogene Dritte im Rahmen der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit als vertraulich gekennzeichnet und als solche erkennbar voneinander direkt oder indirekt erhalten, geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn diese Informationen bereits bekannt waren oder unter Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten bekannt oder öffentlich zugänglich werden. Davon unberührt sind zudem gesetzliche oder durch Behörden oder Gerichte rechtmäßig verfügte Offenbarungspflichten; in entsprechenden Fällen ist der Vertragspartner zu informieren und das Vorgehen insoweit mit ihm abzustimmen.

Die Parteien werden ihre Erfüllungsgehilfen, die von dem Vertrag wissen oder an den Verhandlungen beteiligt sind, in gleicher Weise verpflichten, die hierbei erworbenen Kenntnisse und Informationen geheim zu halten und zwar auch in der Zeit nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus den jeweiligen Dienstverhältnissen. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche wechselseitig ausgetauschten schriftlichen Informationen und Kenntnisse verschlossen aufzubewahren und dem jeweils anderen Vertragspartner auf Anforderung unverzüglich ohne Fertigung von Kopien und/oder sonstigen Aufzeichnungen zurückzugeben.

Sonstige Regelungen

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die telekommunikative Ermittlung genügt hierfür nicht. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

Es gilt das deutsche Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist München.

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/ oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertrag Lücken enthalten sollte.